Aktivitäten

Aktivitäten der ÖGEBAU

Neben den laufenden Seminaren und Veranstaltungen, den zahlreichen Publikationen sowie dem ÖGEBAU-Preis ist insbesondere die Kooperation mit dem Baurechtsforum, welches jährlich abwechselnd an der Universität Innsbruck und an der Donau-Universität-Krems stattfindet, besonders hervorzuheben. Darüber hinaus wurden im Jahr 2018 eigene Arbeitskreise ins Leben gerufen.

Die Arbeitskreise

Die ÖGEBAU sollte ein Sprachrohr der Baujuristen und der Baupraktiker gegenüber der Öffentlichkeit (Gesetzgebung, Austrian Standards etc) darstellen. Zu diesem Zweck werden in eigens eingerichteten Arbeitskreisen Thesen gesammelt und diskutiert. Die so gewonnenen Ergebnisse "aus der Praxis für die Praxis" werden an die verantwortlichen Gremien (Ministerien, Austrian Standards etc) herangetragen.

Arbeitskreis 1: Außergerichtliche Streitbeilegung
Vorsitz: RA Hon.-Prof. Dr. Irene Welser

Arbeitskreis 2: Bauvertrags- und Bauprozessrecht
Vorsitz: RA Dr. Nikolaus Weselik
ehemaliger Vorsitz: Mag. Wolfgang Hussian

Arbeitskreis 3: Bauträger und Wohnbau
Vorsitz: RA Dr. Herbert Gartner

Arbeitskreis 4: Bauversicherungsrecht
Vorsitz: RA Dr. Georg Seebacher

Arbeitskreis 5: Architekten- und Ingenieurrecht
Vorsitz: Univ.-Prof. DI Hans Lechner, RA Mag. Wilfried Opetnik, LL.M.

Anforderungen an bauwirtschaftliche Gutachten

Der Arbeitskreis "Bauvertrags- und Bauprozessrecht" unter der Leitung von Herrn Mag. Wolfgang Hussian hat ein Positionspapier zum Thema "Anforderungen an bauwirtschaftliche Gutachten" ausgearbeitet. Darin werden folgende Themen behandelt:

  • Anforderung an die Mehrkostenforderung
  • Anforderungen an den Sachverständigen
  • Anforderungen an die Befundaufnahme
  • Anforderungen an das Gutachten

Positionspapier (pdf-Datei)

 

Außergerichtliche Streitbeilegung

Der Arbeitskreis unter der Leitung von Frau RA Hon.-Prof. Dr. Irene Welser hat eine Umfrage durchgeführt, um die Bedürfnisse der Praxis zu eruieren. Das Ergebnis der Umfrage ist hier abrufbar: Umfrageergebnis (pdf-Datei)

Darüber hinaus hat der Arbeitskreis eine Musterklausel (verpflichtendes Schlichtungsverfahren mit nachfolgendem Schiedsverfahren) ausgearbeitet. Diese kann in der vorliegenden Form 1:1 in einen Bauvertrag aufgenommen werden. Die Musterklausel ist hier abrufbar: Musterklausel (pdf-Datei)

 

Vorschläge der ÖGEBAU zur Reformierung des österreichischen Baurechts

Die Österreichische Gesellschaft für Baurecht und Bauwirtschaft (ÖGEBAU) versteht sich als Think-Tank für die Weiterentwicklung des österreichischen Baurechts. Sie ist aufgrund ihrer Mitgliederstruktur für diese Aufgabe prädestiniert. Schließlich vereint sie Vertreter der Auftraggeber und Auftragnehmer, Ingenieure und Architekten, der akademischen Lehre aus den Bereichen der Rechtswissenschaft und der Bauwirtschaft und nicht zuletzt der Anwaltschaft.

Die wenigen Bestimmungen des ABGB für das zivile Baurecht sind in die Jahre gekommen. Sie stammen weitgehend aus der Zeit der III. Teilnovelle im Jahr 1919. In seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1811 unterschied das ABGB nicht zwischen Dienst- und Werkvertrag. Seit der III. Teilnovelle stellt sie dem Dienstvertrag den Werkvertrag gegenüber. Dem Werkvertragsrecht hat der damalige Gesetzgeber weniger Aufmerksamkeit als dem Dienstvertrag gewidmet, weil dem Werkvertragsrecht die sozial- und rechtspolitische Brisanz der Rechtsbeziehungen zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern gefehlt hat. Es überrascht daher nicht, dass bereits in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts rechtspolitische Vorschläge zur Erneuerung des Werkvertragsrechtes gemacht wurden, die aber auf wenig Resonanz gestoßen sind.

Da die Bestimmungen des ABGB lediglich sieben Paragraphen umfassen, treffen sie keine ausreichenden Regelungen für das moderne Bauwesen. Als Beispiel dient die Bestimmung, dass der Werklohn erst nach Vollendung des Werkes fällig ist. Das war im Zeitalter des Kleinhandwerkes zweckmäßig, ist aber bei den heutigen Großbauvorhaben nicht mehr praktikabel. Im Zuge der Modernisierung des Zivilrechtes hat der Gesetzgeber im Lauf der Zeit einzelne Bestimmungen des ABGB novelliert. So wurden etwa die allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen für entgeltliche Verträge mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz (GewRäG) grundlegend geändert. Ein weiterer gesetzgeberischer Meilenstein für das zivile Baurecht war die Einführung einer Sicherstellung bei Bauwerkverträgen im Jahr 2005. Im Zuge der Einführung der Sicherstellung hat der Gesetzgeber auch die Bestimmungen über die Vertragsstrafe in § 1336 ABGB geändert. Diese Änderungen sind jedoch Stückwerk geblieben.

Die ÖGEBAU hat Arbeitsgruppen eingesetzt, die sich mit der Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Bauwirtschaft und des österreichischen Baurechts beschäftigt haben. Die darin gewonnenen Ergebnisse sollen „aus der Praxis für die Praxis" an die verantwortlichen Gremien herangetragen werden. Ein Arbeitskreis hat sich mit einer grundlegenden Änderung des österreichischen Werkvertragsrechtes beschäftigt. Vorbild war die Bundesrepublik Deutschland, die einen eigenen Abschnitt für den Bauwerkvertrag eingeführt hat. Ebenso wurden Reformvorschläge für das Bauträgervertragsrecht ausgearbeitet. Schließlich wurde angeregt im Ziviltechnikerrecht eine Pflichtversicherung für Planer einzuführen.

Diese Vorschläge wurden in einer Broschüre zusammengefasst:

  • „Sonderregelungen für Bauverträge im ABGB“
    Arbeitskreis: „Modernisierung des Werkvertragsrechtes“
    Vorsitzender: RA Dr. Nikolaus Weselik; Vorsitzender wissenschaftlicher Beirat: Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper
     
  • „Novellierung des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG)“
    Arbeitskreis: „Bauträger und Wohnbau“
    Vorsitzender: RA Dr. Herbert Gartner
     
  • „Längst fälliger Lückenschluss durch Pflichtversicherung für ZiviltechnikerInnen“
    Arbeitskreis: „Bauversicherungsrecht“
    Vorsitzender: RA Dr. Georg Seebacher

Broschüre (pdf-Datei)

Artikel in a3BAU, Ausgabe 06/2022 (pdf-Datei)

OTS-Presseaussendung zur BTVG-Reform vom 02.02.2023 (pdf-Datei)

Artikel Die Presse vom 02.02.2023: Eine Reformidee für den Wohnbau (pdf-Datei)

Immoflash vom 02.02.2023: Novellierung gefordert (pdf-Datei)